
AGB
Ganzheitlich. Integrativ.
Praxis für Osteopathie und Entspannungstherapie
Fasanenweg 7
25524 Itzehoe
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anwendbarkeit der AGB
a) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend bezeichnet als "AGB") regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Heilpraktiker als Leistungserbringer der „Praxis für Osteopathie und Entspannungstherapie“ (nachfolgend bezeichnet als „Heilpraktiker“) und dem Patienten (nachfolgend bezeichnet als "Leistungsempfänger") als Behandlungsvertrag im Sinne der§§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde. Abweichende Bedingungen des Leistungsempfängers werden nicht anerkannt, auch nicht, wenn der Heilpraktiker seine Leistung widerspruchslos erbringt, es sei denn, der Heilpraktiker stimmt der Geltung der abweichenden Bedingungen des Leistungsempfängers ausdrücklich zu.
b) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Leistungsempfänger das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
c) Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere, wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.
§ 2 Terminabsagen
a) Da es sich um eine reine Terminpraxis handelt, ist es kaum möglich, durch Absagen entstehende Terminlücken kurzfristig zu besetzen. Termine werden ausschließlich für den Leistungsempfänger reserviert. Mit dem Heilpraktiker vereinbarte Termin – ob über den Buchungskalender oder durch schriftliche Korrespondenz – müssen mindestens 36 Stunden vor Beginn in Textform oder telefonisch abgesagt werden. Absagen für einen Tag am Montag müssen spätestens bis Samstag um 14 Uhr die Praxis auf dem oben genannten Weg erreichen. Grundsätzlich werden nachfolgende Absagearten akzeptiert:
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Terminabsage über das Kontaktformular oder die E-Mail-Adresse der Praxis
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Telefonische Absagen
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Messenger-Dienste wie bspw. WhatsApp., Signal, Telegram
Absagen per Absagelinke bei Nutzung des Dienstanbieters Cituro (Buchungskalender) – hier erhält der
Leistungsempfänger üblicherweise umgehend eine Absagebestätigung des Dienstanbieters Cituro an seine E-Mail-Adresse.
b) Bei Nichteinhaltung dieser Regel ist der Heilpraktiker berechtigt, das Honorar in voller Höhe in Rechnung zu erstellen abzüglich etwaig ersparter Aufwendungen oder Einnahmen aufgrund anderweitiger Vergabe des Termins.
c) Nur sofern Frist und/oder Form einer Absage ohne Verschulden und unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises (z.B. ärztliches Attest) nicht eingehalten werden können, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Honorars.
§ 3 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages
a) Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Leistungsempfänger in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Leistungsempfänger anwendet.
b) Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der Leistungsempfänger nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er vom Heilpraktiker über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Soweit der Leistungsempfänger nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist der Heilpraktiker befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen des Leistungsempfängers entspricht.
c) In der Regel werden vom Heilpraktiker Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden. Soweit der Leistungsempfänger die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden der Schulmedizin beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er dies gegenüber dem Heilpraktiker schriftlich zu erklären.
d) Der Heilpraktiker darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen. Vom Arzt verschriebene Medikamente dürfen nur mit dessen Absprache abgesetzt oder in der Dosierung verändert werden. Bei eigenmächtigem Absetzen von ärztlichen Medikamenten übernimmt der Leistungsempfänger die volle Verantwortung.
§ 4 Mitwirkung des Leistungsempfängers
Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Leistungsempfänger nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Leistungsempfänger Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
§ 5 Honorierung des Heilpraktikers
a) Der Heilpraktiker hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar. Soweit die Honorare nicht individuell zwischen Heilpraktiker und Leistungsempfänger vereinbart sind, gelten die Sätze der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) und der Gebührenordnung für Osteopathie (GVO) in der aktuellen Fassung als Richtlinie. Private Krankenversicherungen oder Zusatzversicherungen erstatten nicht in jedem Fall den vollen Rechnungsbetrag. Die zwischen dem Heilpraktiker und dem Leistungsempfänger vereinbarten Honorare sind verbindlich und unabhängig davon zu begleichen, ob und in welcher Höhe der Leistungsempfänger von Beihilfestellen oder privaten Krankenversicherungen oder sonstigen Stellen Erstattungen erhält oder nicht.
b) Die Honorare sind für jeden Behandlungstag nach erbrachter Leistung fällig und per Rechnung, EC-Karte oder in bar zu zahlen. Der Leistungsempfänger erhält über die erhaltenen Leistungen und Beratung eine Quittung in Rechnungsform, die sich grundsätzlich nach den jeweils gültigen Sätzen der GebüH und GVO orientiert. Einige Diagnose- und Behandlungsarten werden von der Lehrmedizin zum Teil als „wissenschaftlich allgemein nicht anerkannt“ angesehen. Aus diesem Grunde ist für diese als Sonderleistung zu betrachtenden Methoden eine Vergütung im Gebührenverzeichnis nicht vorgesehen, kommt aber nach erbrachter Leistung zur Abrechnung.
c) Vermittelt der Heilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen analog M III-IV, N der GOÄ) ist der Heilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellt Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Leistungsempfänger in der voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz b) abzurechnen. In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen. Hierbei wird sich der Heilpraktiker von Dritten weder Rückvergütungen noch sonstiger Vorteile gewähren lassen. Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, bei einer entsprechenden Vereinbarung für die Vermittlung begleitenden Leistungen beim Leistungsempfänger eigene Honorare geltend zu machen. Eine Rückvergütung oder Vorteilsgewährung liegt nicht vor, wenn der Heilpraktiker die Leistungen selbst oder als Mitglied einer Laborgemeinschaft erbringt und die Kosten den einfachen Satz der GOÄ nicht überschreiten.
d) Lässt der Heilpraktiker Leistungen durch Dritte erbringen, die er selbst überwacht (z.B. Laborleistungen analog M I-II der GOÄ), so sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare des Heilpraktikers. Soweit hier keine Inklusivvereinbarung getroffen ist (z.B. MC-Musterpreisliste A4), werden diese Kosten mit dem einfachen Satz der Positionen 3500-3621 der GOÄ in Rechnung gestellt. Dies gilt auch dann, wenn bei einer Inklusivvereinbarung bei einer Rechnungsstellung nach § 7 zu spezifizieren ist.
e) In den Fällen der Absätze c) und d) ist der Heilpraktiker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter des Leistungsempfängers zwischen dem Dritten (z.B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktiker und Dritten (z.B. bei Laborgemeinschaften) anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand. Das Verbot der Vorteilsgewährung nach Absatz c bleibt hiervon unberührt.
f) Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43 AMG i.d.F. der 8. Änderung 1998) ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimittel Heilpraktikern nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Leistungsemfänger durch den Heilpraktiker ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe, sondern eine Verwendung ist. Daraus folgert, dass Heilpraktikerhonorare grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist.
g) Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimittel durch Apotheken an den Leistungsempfänger für verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese AGB erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Heilpraktikers keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Heilpraktiker empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden. Dabei hat der Leistungsempfänger freie Wahl der Apotheke oder Verkaufsstelle. Der Heilpraktiker darf sich für apothekenpflichtige Arzneimittel keine Rückvergütungen oder Vorteile gewähren lassen.
h) Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Heilpraktiker oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle (Absatz g) können diese Produkte vom Heilpraktiker in Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.
§ 6 Honorarerstattung durch Dritte
a) Soweit der Leistungsempfänger Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. Der Heilpraktiker führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honorarteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
b) Soweit der Heilpraktiker im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung nach §2 Absatz b den Leistungsempfänger über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 4 Absatz a und beschränkt sich der Umfang der Heilpraktikerleistungen nach § 2 Absatz b nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
c) Der Heilpraktiker erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Leistungsempfänger. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.
§ 7 Vertraulichkeit der Behandlung
a) Der Heilpraktiker behandelt die Daten des Leistungsempfängers vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Leistungsempfängers Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Leistungsempfängers. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Leistungsempfängers erfolgt und anzunehmen ist, dass der Leistungsempfängers zustimmen wird.
b) Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist - beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen - oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist, wie bspw. in pandemischen Situationen. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz a) ist ferner nicht anzuwenden, wenn im Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
c) Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Leistungsempfänger steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht herausverlangen. Absatz b) bleibt unberührt.
d) Sofern der Leistungsempfänger eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), dass sich die Originale in der Handakte befinden.
e) Handakten werden vom Heilpraktiker 30 Jahre nach der letzten Behandlung oder 10 Jahre nach dem Tod des Leistungsempfängers vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten für Beweiszwecke infrage kommen könnten. Der Leistungsempfänger hat jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene Daten kann der Leistungsempfänger sich jederzeit unter der im Impressum angegebenen Adresse an den Heilpraktiker wenden.
§ 8 Management, Organisation und Hilfswerkzeuge
a) Der Heilpraktiker setzt Dienstleistungen, Plattformen und Software anderer Anbieter (nachfolgend bezeichnet als „Drittanbieter“) zu Zwecken der Organisation, Verwaltung, Planung sowie Erbringung seiner Leistungen ein, z.B. zur Terminvereinbarung. Bei der Auswahl der Drittanbieter und ihrer Leistungen beachtet der Heilpraktiker die gesetzlichen Vorgaben. In diesem Rahmen können personenbezogenen Daten verarbeitet und auf den Servern der Drittanbieter gespeichert werden. Hiervon können diverse Daten betroffen sein. Zu diesen Daten können insbesondere Stammdaten und Kontaktdaten der Nutzer, Daten zu Vorgängen, Verträgen, sonstigen Prozessen und deren Inhalte gehören. (s. Datenschutzerklärung)
§ 9 Rechnungsstellung
Der Leistungsempfänger erhält eine Rechnung über die erhaltenen Leistungen, die sich grundsätzlich nach den jeweils gültigen Sätzen der GebüH und/oder der GVO orientiert. Rechnungen, die 10 Tage nach Rechnungszugang nicht bezahlt wurden, sollten diese nicht nach der Behandlung per EC-Karte oder in bar gezahlt worden sein, werden einmalig gemahnt und es tritt entsprechend Verzug ein.
§ 10 Gutschein
a) Ein Wertgutschein kann nur in Höhe des für den Gutschein bezahlten Betrags eingelöst werden und ist ab Ausstellungsdatum genau 18 Monate gültig. Ist kein Ausstellungsdatum vermerkt, so gilt das Datum der Zahlung des Gutscheins. Eine Auszahlung des Gutscheinwertes (auch eines Teilbetrages) ist ausgeschlossen. Der Heilpraktiker haftet nicht für den Verlust von Gutscheinen und ist nicht zu deren Ersatz verpflichtet.
b) Zum Einlösen des Gutscheines muss eine Terminvereinbarung erfolgen und der Gutschein muss zum Termin mitgebracht werden. Das Honorar für die erbrachten Leistungen wird nach Durchführung der Behandlung sofort fällig und in bar oder per EC-Karte oder durch Einlösung eines Gutscheins vergütet, wobei der Gutschein in Höhe der eingetragenen Leistungen bzw. des Geldwertes verrechnet wird und ggf. mit einer Zuzahlung verbunden sein kann, sofern der Gutschein das zu zahlende Honorar nicht entsprechend deckt.
§ 11 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.
Stand: 01.05.2024
